Legaler Cannabis-Freizeitkonsum trotz internationaler Drogenabkommen?

Valentina Lentz
29 May 2024

Noch kurz vor Inkrafttreten der Entkriminalisierung in Deutschland warnten UNODC und INCB vor der rechtlichen Unvereinbarkeit einer vollkommenen Legalisierung.


Angesichts des Legalisierungsvorhabens der deutschen Bundesregierung, aber auch der globalen Entwicklung, stellt sich immer wieder die Frage, ob und inwiefern eine Cannabis-Legalisierung mit internationalem Recht vereinbar ist.

Internationale Konventionen

Generell gibt es in diesem Zusammenhang vor allem folgende 3 Abkommen zu berücksichtigen:

  • Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe von 1961
  • Übereinkommen über psychotrope Stoffe 1971
  • Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988

Das Hauptziel der Konvention von 1961 besteht darin, den Besitz, die Verwendung, den Vertrieb, den Handel und die Produktion von Drogen unter anderem ausschließlich für medizinische und wissenschaftliche Zwecke einzuschränken. Dies ist das am häufigsten angeführte Argument gegen die Freizeitlegalisierung von Cannabis. 

Mit der Konvention von 1971 soll auf die Diversifizierung und Ausweitung des Drogenspektrums reagiert werden und es soll eine Kontrolle synthetischer Drogen auf der Grundlage ihres Missbrauchspotenzials einerseits und ihres therapeutischen Nutzens andererseits erfolgen.

Und die jüngste Konvention aus dem Jahr 1988 ist eine umfassende Maßnahme gegen Drogenhandel und Geldwäsche. Dieser Vertrag sieht auch eine internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen den organisierten Drogenhandel vor.

Auf EU-Ebene spielen hingegen der EU-Rahmenbeschluss von 2004 sowie das Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 eine Rolle. Beides ist zwar mit der Entkriminalisierung von Cannabis vereinbar, führt aber zur Diskussionen unter Experten sobald es um eine vollständige Legalisierung samt staatlich angebautem und vertriebenem Marihuana geht.

UNODC & INCB

Sowohl das United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC), als auch das International Narcotics Control Board (INCB) beharren trotz des globalen Trends weiterhin auf der Unvereinbarkeit einer Legalisierung des Freizeitkonsums mit internationalem Völkerrecht. In dem im Frühjahr veröffentlichten Jahresbericht warnen sie sogar vor steigendem Konsum und wachsendem Schwarzmarkt.

Auch in anderen Ländern hätten die Ziele nicht erreicht werden können, so sei der Konsum in US-Bundesstaaten höher, die bereits legalisiert haben, im Vergleich zu anderen. Auch der Schwarzmarkt hätte nur bedingt eingeschränkt werden können, während er andernorts gerade durch junge Kundschaft bestehen könne.

Es werden aber nicht nur Länder wie Deutschland, die eine Legalisierung anstreben, mit derartigen Meldungen gewarnt, sondern der UN-Drogenkontrollrat mahnt auch Länder wie die USA zur Einhaltung der Abkommen, denn die Bundesregierung sei nicht konform, weil sie den Bundesstaaten passiv erlaubt habe, Marihuana für den Freizeitgebrauch zu legalisieren.

Flexibilität

Auch wenn alle drei Verträge im vorigen Jahrhundert in Kraft traten und vielleicht den Anschein erwecken, sie seien überholt, lassen sie den Mitgliedstaaten dennoch Raum, ihre spezifischen nationalen Drogengesetze entsprechend anzupassen. Diese Flexibilität beinhaltet die Option, das Verbot bei Bedarf aufzuheben, beispielsweise wenn eine Neuplanung möglicherweise dabei helfen könnte, Cannabis auf eine Weise zu regulieren, die die öffentliche Sicherheit und Gesundheit schützt, was die wichtigste Anforderung des Völkerrechts ist.

Marihuana Moment zitierte beispielsweise im Falle der USA aus einem 11-seitgen Dokument der Anwaltskanzleien Porter Wright LLP und Vicente LLP:

„Die Verträge bieten den Unterzeichnenden die Flexibilität, die Einstufung von Stoffen nach ihren jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen auf der Grundlage des Aufkommens neuer wissenschaftlicher und medizinischer Erkenntnisse zu bewerten. Diese Flexibilität in den Verträgen ist ein zentraler Bestandteil ihrer Anwendung und von entscheidender Bedeutung für ihre anhaltende Relevanz.“

Dieses Rechtsgutachten wurde Berichten zufolge von der Coalition for Cannabis Scheduling Reform in Auftrag gegeben, die eine größere Gruppe von Branchenbetreibern und Interessenvertretungen für Cannabis vertritt. Die Vereinbarkeit mit EU-Recht und Schengen-Abkommen wurde hingegen bereits im vergangenen Jahr in Form verschiedener Gutachten geprüft, wie Legal Tribune Online ausführlich berichtete.

Quellen:

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Valentina Lentz