Anbauerlaubnis - Welche Behörden sind zuständig?
Seit dem 1. Juli ist endlich die Antragstellung zum Anbau für die Anbauvereinigungen möglich. Erfahrt im Folgenden an wen ihr euch in eurem Bundesland wenden könnt.
Waren die Clubs zwar bisher offiziell eingetragene Vereine mit der offenkundigen Absicht, in Zukunft Cannabis für ihre Mitglieder anzubauen, gibt es seit 1. Juli nun auch endlich - zumindest vielerorts - die Möglichkeit, die entsprechende Genehmigung dazu einzuholen. Die Zuständigkeiten schienen dabei allerdings bis zuletzt nicht klar zu sein, mancherorts wurde die zuständige Behörde auch erst im Nachgang mitgeteilt.
So optimistisch die einen...
Sachsen, Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz beispielsweise zeigen sich gut vorbereitet und wollen darüber hinaus noch weitere Stellen schaffen. In Hamburg können die Anträge pünktlich seit 1. Juli online eingereicht werden, und Niedersachsen gab sogar den ersten positiven Bescheid an einen der antragstellenden Vereine.
...so unvorbereitet die anderen
Mecklenburg-Vorpommern gab hingegen erst am 04. Juli die Zuständigkeit bekannt. In Berlin war dies zwar 'schon' am 28. Juni geschehen, allerdings berichtete WirtschaftsWoche dennoch von fehlenden "Ansprechpartnern sowie Formularen", da die zuständigen Behörden wohl "überrumpelt" schienen. In Bayern will man hingegen zusätzlich noch Polizei und Kommunen einbinden.
Zuständige Behörden nach Bundesland
- Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Freiburg (Referat 22)
- Bayern: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsi-
cherheit (LGL) - Berlin: Bezirksämter (vorläufig)
- Brandenburg: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz
und Gesundheit (LAVG) - Bremen: Ressort Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
- Hamburg: Bezirksamt Hamburg-Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Abteilung Gewerberecht und Marktwesen Abschnitt Cannabis Anbauvereinigungen
- Hessen: Regierungspräsidium Darmstadt
- Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF)
- Niedersachsen: Landwirtschaftskammer Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen: Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
- Rheinland-Pfalz: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV)
- Saarland: Landesamt für Verbraucherschutz
- Sachsen: Landesdirektion Sachsen (LDS)
- Sachsen-Anhalt: Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)
- Schleswig-Holstein: Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH)
- Thüringen: Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Sind die Anträge vollständig - samt Jugendschutz- und Sicherheitskonzept sowie u.a. auch dem polizeilichen Führungszeugnis - beim zuständigen Amt abgegeben, gilt eine generelle Bearbeitungspflicht von 3 Monaten. Somit sollten die ersten Vereine je nach Standort, wie im Falle der Niedersachsen, bestenfalls bereits im Oktober zur Ernte schreiten können.
Andere hingegen bräuchten dringend klare Vorgaben, um mit ihrem Vorhaben, in das oftmal bereits einiges an Geld investiert wurde, fortfahren zu können. So ist es beispielsweise für die Vereinsgründer äußerst riskant langfristige Mietverträge abzuschließen für Räume, deren angedachte Nutzung noch nicht genehmigt wurde.
So hat beispielsweise auch die Gesetzesänderung - knapp 4 Wochen vor Inkrafttreten - für die Vereine zum Teil einiges an Umplanung bedeutet. War beispielsweise zuvor noch die Ansiedlung mehrerer Tochtervereine im gleichen Gebäude zum eigentlichen Anbauen denkbar, ist dies - also die Versorgung mehrerer Clubs durch eine Großfarm - nun nicht mehr möglich.
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Quellen:
- cad-bundesverband.de
- fr.de
- instagram.com/420cloud.io
- wiwo.de
(Aktualisiert)