Der bittere Kampf der bayrischen CSCs

Valentina Lentz
11 Jan 2025

Die Ankündigung, das Gesetz "extremst restriktiv" anwenden zu wollen, scheint sich zu bewahrheiten...


Seit gut 6 Monaten sind die Bestimmungen bezüglich der Anbauvereinigungen per KCanG nun in Deutschland in Kraft. Doch während mancherorts bereits die erste Ernte eingefahren und an die Mitglieder verteilt werden konnte, gibt es in Bayern leider nach wie vor keinerlei CSCs mit Anbauerlaubnis. Das Bundesland scheint nicht zu viel versprochen zu haben, bei der Ankündigung das Gesetz “extremst restriktiv” anwenden zu wollen.

Kritik an Satzung

Während aktuell weiterhin 29 Clubs in Bayern auf eine Rückmeldung des zuständigen Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bezüglich ihres Antrags auf eine Anbauerlaubnis warten, hat nun der CSC Minga als erster einen negativen Bescheid erhalten. Grund dafür ist eine unterschiedliche Interpretation in Sachen Mitwirken der Mitglieder:  

“Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, weil konkrete Annahmen die Tatsache rechtfertigen, dass die in §17 KCanG geregelten Anforderungen nicht eingehalten werden.” (LGL, 22.11.24) 

Konkret hatte der Club seinen Antrag bereits Anfang Juli eingereicht und Ende November eine erste unerfreuliche Rückmeldung des Amtes bezüglich seiner Satzung erhalten. Diese sollte, um gesetzeskonform zu sein, die Beteiligung aller Mitglieder an den Arbeitsschritten des Anbaus gewährleisten. Was problematisch für Mitglieder mit körperlichen Einschränkungen sein dürfte, und laut Carmen Wegge von der SPD so auch nicht im Gesetzestext verlangt wird.  

Wo liegt der Fehler?

Sie erklärte gegenüber dem Bayerischen Rundfunk, dass es sich dabei um eine “insbesondere Regel” handle, die bewusst darauf abziele, “auch Tätigkeiten nah am Anbau” gelten zu lassen. Allgemein sei das Bundesgesetz so gestaltet worden, dass den Landesämtern möglichst wenig Spielraum bleiben sollte. Das Vorgehen des LGL sei eher ein gezielter Versuch, die Zulassung der Clubs zu behindern.  

Leider hat dies dem CSC Minga bisher nicht helfen können, denn nach einer erneuten Prüfung der Satzung erhielt der Club nur 6 Wochen später die endgültige Ablehnung. Obwohl allen klar ist, dass es nicht rechtens sein kann, Menschen mit Behinderung aus den Vereinigungen auszuschließen. Das LGL weist auf Nachfrage Fehler ihrerseits zurück und antwortet, bei der Prüfung der Anträge “gewissenhaft” und “verantwortungsvoll” vorzugehen sowie “im Rahmen der geltenden Gesetze” zu agieren. Auch Holger Kiesel, der Behindertenbauftragte der Staatsregierung, sieht das Problem in der Formulierung des Gesetzes.  

So oder so ist die Ablehnung ein enormes Problem für den CSC Minga, der nun wohl als erster Club vor Gericht ziehen wird, da das Vorhaben zum einen natürlich für den gesamten Verein ein Herzensanliegen ist, aber zum anderen auch enorme Kosten damit verbunden sind. Allein die Kosten für den gesetzeskonformen Umbau der 450m² großen Halle bei München sowie für Strom belaufen sich auf etwa 20.000 bis 25.000 Euro, hinzu kommen noch die seit 6 Monaten laufende Miete sowie die tausenden Euro, die bereits zuvor in die Planung des Projektes gesteckt worden waren. 

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Valentina Lentz