Rheinland‑Pfalz verbietet bewurzelte Stecklinge
Rheinland‑Pfalz legt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) so aus, dass nur Stecklinge ohne Wurzeln als „Vermehrungsmaterial“ gelten und legal weitergegeben werden dürfen. Sobald ein Steckling Wurzeln hat, wird er dort als Pflanze eingestuft – und fällt damit unter strengere Regeln. Diese Auslegung steht nicht im Bundesgesetz, wird von Fachjuristen und Verbänden deutlich kritisiert und gilt als fachlich wie rechtlich fragwürdig.
Rheinland‑Pfalz legt Stecklingsregel streng aus
Rheinland‑Pfalz hat als eines der ersten Bundesländer eine behördliche Auslegung zur Weitergabe von Cannabis‑Vermehrungsmaterial veröffentlicht, die bundesweit für Diskussionen sorgt. In einem offiziellen Informationsblatt des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung wird festgelegt, dass Stecklinge nur dann als Vermehrungsmaterial gelten, wenn sie keine Wurzeln besitzen. Bewurzelte Stecklinge hingegen werden als „Pflanzen“ eingestuft und fallen damit nicht mehr unter die erleichterten Regeln des § 20 KCanG zur Weitergabe von Vermehrungsmaterial. Diese Interpretation bedeutet praktisch, dass Anbauvereinigungen in Rheinland‑Pfalz ausschließlich unbewurzelte Stecklinge legal weitergeben dürfen.
Warum bewurzelte Stecklinge plötzlich als Pflanzen gelten
Diese Position steht im deutlichen Spannungsverhältnis zum Bundesgesetz. Das KCanG definiert in § 1 Nr. 6 „Vermehrungsmaterial“ ausdrücklich als Samen und Stecklinge, ohne eine Unterscheidung nach Bewurzelung zu treffen. Juristisch ist diese Differenzierung daher nicht im Gesetz verankert, sondern eine landesbehördliche Interpretation.
Widerspruch zum Bundesgesetz: Was das KCanG wirklich sagt
Fachjuristen wie Kai‑Friedrich Niermann weisen darauf hin, dass das Gesetz bewusst keine botanische Unterteilung zwischen bewurzelten und unbewurzelten Stecklingen vorsieht und dass die Verkehrsfähigkeit von Stecklingen – unabhängig vom Wurzelstatus – ausdrücklich gewollt ist. Auch der Branchenverband Cannabiswirtschaft und der Bundesverband der Anbauvereinigungen kritisieren die rheinland‑pfälzische Linie als fachlich unbegründet und rechtlich nicht gedeckt.
Fachliche Kritik: Juristen und Verbände widersprechen
Praktisch führt die Entscheidung zu erheblichen Problemen für Anbauvereinigungen. Unbewurzelte Stecklinge sind deutlich anfälliger, haben eine hohe Ausfallquote und sind für viele Vereine kaum zuverlässig zu produzieren oder zu beziehen. Bewurzelte Stecklinge hingegen sind stabiler, sicherer und gärtnerisch sinnvoller. Die rheinland‑pfälzische Auslegung zwingt Vereine damit in eine ineffiziente und potenziell riskante Praxis, die dem gesetzgeberischen Ziel – eine sichere, kontrollierte und legale Versorgung – entgegensteht.
Praktische Folgen für Vereine und Privatpersonen
Kritiker warnen zudem vor einem entstehenden Flickenteppich, da andere Bundesländer diese Interpretation nicht teilen und bundesweit unterschiedliche Standards drohen.
Ein Flickenteppich der Auslegungen droht
Besonders deutlich wird die Problematik in einer Anfrage auf FragDenStaat, in der Bürgerinnen und Bürger die Behörde mit dem Widerspruch zwischen Gesetzeswortlaut und Verwaltungspraxis konfrontieren. Dort bestätigt die Behörde erneut, dass sie bewurzelte Stecklinge als Pflanzen einstuft – obwohl diese Definition weder botanisch noch juristisch zwingend ist. Fachverbände betonen, dass ein Steckling ohne Wurzeln biologisch nicht überlebensfähig ist und die rheinland‑pfälzische Regelung daher an der Realität vorbeigeht.
Offene Rechtsfragen und mögliche Korrekturen
Insgesamt zeigt sich: Die Entscheidung von Rheinland‑Pfalz ist ein Beispiel dafür, wie Landesbehörden durch eigene Interpretationen Rechtsunsicherheit schaffen können. Während das Bundesgesetz klar formuliert ist, führt die landesspezifische Auslegung zu praktischen Problemen, rechtlichen Grauzonen und einem potenziell ungleichen Wettbewerb zwischen Vereinen in verschiedenen Bundesländern. Ob diese Interpretation langfristig Bestand haben wird, ist offen – zahlreiche juristische Stimmen halten sie für angreifbar und erwarten Korrekturen.