Cannabis in Deutschland - Bayern

Mercedes.Frank
13 Sep 2026

Seit dem 1. April 2024 gibt es in Deutschland das Cannabisgesetz (CanG), das den Konsum und den Besitz geringer Mengen Gras ausdrücklich gestattet. Dazu gibt es natürlich Auflagen und Einschränklungen. Die Handhabung läuft aber nicht in allen 16 Bundesländern gleich ab.


Wir berichten in den nächsten Wochen in einer Serie über die Unterschiede, die es in Deutschland in Sachen Cannabis gibt. Nun ist es zwar nicht so, dass es 16 völlig unterschiedliche Varianten des CanG gibt. Aber die konkrete Kontrolle und Durchsetzung der Regelungen obliegt jedoch den einzelnen Bundesländern. Dabei geht es weniger um den Konsum, denn der ist überall im Lande gleichermaßen gestattet (mit Abständen zu Schulen, Kitas, usw.). Vielmehr sind die bürokratischen Hürden, wenn es beispielsweise um Cannabis-Social-Clubs geht, nicht überall die gleichen. Auch der Umgang mit dem Thema selbst ist unterschiedlich.

Bayern geht eigenen Weg

Denn während Cannabis in Hessen oder Berlin kein großes Thema ist, ist das in Bayern halt ein wenig anders. Und Ministerpräsident Markus Söder hat immer wieder betont, dass er die Cannabisreform gerne wieder rückgängig machen würde. Und es wurde versucht, Sonderregeln wie Konsumverbote in bestimmten Bereichen durchzusetzen (siehe Englischer Garten in München), die dann vom Verwaltungsgericht wieder aufgehoben wurden, da Konsum nicht pauschal diskriminiert werden darf.

Politische Grundhaltung und strategische Ausrichtung

In Bayern herrscht eine explizite Null-Toleranz-Politik im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Die bayerische Staatsregierung verfolgt die Strategie, sämtliche Regelungsspielräume maximal auszuschöpfen, um den Konsum im öffentlichen Raum einzuschränken und den Aufbau von Anbauvereinigungen so stark wie möglich zu reglementieren.

Im Gegensatz dazu verfolgen Stadtstaaten wie Bremen, Berlin und Hamburg eine ausgesprochen liberale Linie. Der politische Schwerpunkt liegt hier auf der Entkriminalisierung, der Suchtprävention und der Entlastung von Polizei und Justiz statt auf Repression. Flächenländer wie Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen oder Hessen bewegen sich in der Mitte: Sie wählen einen moderaten, verwaltungsorientierten Ansatz. Das Ziel besteht darin, die gesetzlichen Vorgaben geordnet umzusetzen und funktionierende Kontrollstrukturen aufzubauen, ohne dabei eine gezielte Blockadepolitik zu betreiben.

Öffentliche Konsumverbote und Sonderregelungen

Während das CanG bundesweit einheitliche Schutzzonen festlegt – etwa das Konsumverbot in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie im Sichtbereich von Schulen, Kitas, Spielplätzen und Sportstätten –, hat Bayern eigenständige Landesgesetze erlassen. Durch das bayerische Cannabiskonsumverbotsgesetz (CanKGV) gilt im Freistaat ein vollständiges Konsumverbot auf dem gesamten Gelände von Volksfesten (einschließlich des Münchner Oktoberfests) sowie in sämtlichen Biergärten und der Außengastronomie. Zudem haben bayerische Gemeinden erweiterte Befugnisse erhalten, um den Konsum in öffentlichen Parks, Freizeit- und Badeanlagen pauschal zu untersagen.

In den übrigen Bundesländern gelten primär die Vorgaben des Bundesgesetzes. In der Gastronomie und in Biergärten greift kein pauschales Landesverbot, sondern das individuelle Hausrecht der jeweiligen Betreiber. Extra-Konsumverbote für öffentliche Parkanlagen auf Landesebene bilden außerhalb Bayerns die Ausnahme.

Genehmigung und Kontrolle von Anbauvereinigungen (CSCs)

Auch bei der Zulassung und Beaufsichtigung der Cannabis Social Clubs (CSCs) zeigen sich deutliche verwalterische Differenzen. In Bayern ist die Zentrale Kontrollbehörde Cannabis (KGC) beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für alle Anträge zuständig. Das Genehmigungsverfahren ist von extrem detaillierten Prüfungen der Sicherheitskonzepte, der Präventionsbeauftragten und der Standortwahl geprägt. Zudem setzt die Behörde auf eine hohe Frequenz an unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen.

In anderen Bundesländern wurden die Zuständigkeiten meist an bestehende Agrar- oder Umweltbehörden übertragen (wie beispielsweise die Landwirtschaftskammer in Niedersachsen oder die Bezirksregierungen in NRW). Hier liegt der Fokus darauf, Anträge bei Einhaltung der gesetzlichen Kriterien pragmatisch und fristgerecht zu bearbeiten, um die im CanG vorgesehene kontrollierte Abgabe zu ermöglichen.

Strafverfolgung und Bußgeldkataloge

Ein spürbarer Unterschied für Bürgerinnen und Bürger liegt in der finanziellen Ahndung von Ordnungswidrigkeiten – beispielsweise beim Konsum in Sichtweite von Schulen oder beim geringfügigen Überschreiten der erlaubten Besitzmengen. Bayern hat einen bundesweit führenden Bußgeldkatalog erlassen. Für den Konsum in Anwesenheit von Minderjährigen können Bußgelder von bis zu 1.000 Euro fällig werden. Ein Verstoß gegen Konsumverbote in ausgewiesenen Zonen schlägt in der Regel mit mindestens 500 Euro zu Buche.

Die meisten anderen Bundesländer nutzen dagegen deutlich moderatere Bußgeldsätze oder überlassen die Bemessung den Kommunen. Erstverstöße werden dort im Rahmen von Verwarnungsgeldern häufig im Bereich zwischen 25 und 150 Euro geahndet.

Obwohl das CanG einen bundeseinheitlichen Rahmen für die Teil-Legalisierung schafft, zeigt die Praxis eine ausgeprägte regionale Zersplitterung. Während die Politik in der Mehrheit der Bundesländer eine lösungsorientierte Umsetzung des CanG im Sinne der Entkriminalisierung ist, nutzt Bayern seinen föderalen Ermessensspielraum, um den öffentlichen Konsum weitgehend einzudämmen und Anbauvereinigungen streng zu reglementieren. In Bayern gehen die Uhren halt anders…

Siehe auch

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Bayern blockiert erneut Cannabis-Ausgabe - Update

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