Österreich - Tabaksteuer für Hanfblüten

Valentina Lentz
26 Feb 2025

In Österreich hat der Verwaltungsgerichtshof kürzlich ein für Hanfshops verheerendes Urteil gefällt. Ab sofort fallen Hanfblüten demzufolge unter das Tabakmonopolgesetz und sind tabaksteuerpflichtig.


Nachdem die Branche rund um Hanf und CBD in Österreich jahrelang im gesetzlichen Graubereich florierte, kam es Ende Januar zu einer gerichtlichen Entscheidung mit voraussichtlich weitreichenden Konsequenzen. Zunächst war es ein Hanfshop gewesen, der sich aufgrund einer Forderung des Zollamts zur Nachzahlung von 30.000 € auf eine aus der Schweiz importierte Lieferung getrockneter Blüten beim Bundesfinanzgericht beschwerte. 

Dieses entschied allerdings, die Forderung der Tabaksteuer sei gerechtfertigt, da es sich zwar nicht um Tabak selbst, sehr wohl aber um ein “rauchbares Produkt” handle. Die Feststellung des Bundesfinanzgerichts lautet dem Verwaltungsgerichtshofs zufolge:

“Die Hanfblüten würden sich schon in einer Form befinden, dass sie - ohne weitere industrielle Fertigung - geraucht werden könnten und seien daher von § 3 Abs. 3 Z 1 TabStG erfasst.”

Ein Urteil, das anschließend auch vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt und darüber hinaus für ab sofort geltend erklärt wurde. Konkret bedeutet dies, dass die legalen Blüten mit THC-Gehalt unter 0,3% künftig nur noch über Trafiken - die offiziellen, lizenzierten Tabakverkaufsstellen in Österreich - vertrieben werden dürfen und nun mit einem Steuersatz von 34% versehen sind. In der Pressemitteilung des Bundesministerium Finanzen hieß es:

“Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem aktuellen Erkenntnis (Ro 2024/16/0006; s. dazu auch die Pressemitteilung des VwGH vom 29.1.2025) festgehalten, dass getrocknete Hanfblüten, die kein Suchtgift sind - mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 0,3% - der Tabaksteuer unterliegen, da die Hanfblüten zum Rauchen geeignet sind und üblicherweise auch geraucht werden.” 

Und weiter:

“Zusätzlich zur Tabaksteuerpflicht wurde klargestellt, dass diese Hanfblüten in den Anwendungsbereich des Tabakmonopolgesetzes fallen. Diese Tabakwaren dürfen daher ausschließlich in Tabaktrafiken verkauft werden.”

Dabei handelt es sich laut des Senders ORF um ein “wasserdichtes” Urteil, gegen welches nicht mehr angegangen werden kann, da es vom Höchstgericht bestätigt wurde. Bei Verstößen gegen das Tabakmonopolgesetz drohen außerdem empfindliche Strafen. Dabei machen die beliebten CBD-Blüten natürlich einen Großteil des Umsatzes in den Hanfshops aus. Durch ihr Wegfallen droht ebenfalls ein Sinken der Verfügbarkeit und Auswahl. Preisanstiege sind hingegen zu erwarten. Basierend auf verschiedenen Quellen kann der Staat so mit  mindestens 15 Millionen Euro zusätzlicher Einnahmen rechnen. 

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Valentina Lentz