Legalisierung in Deutschland Teil VII
Im Rahmen der Legalisierung gilt es auch einen Blick auf die aktuelle rechtliche Lage bezüglich CBD und die zukünftigen Möglichkeiten die damit in Zusammenhang stehen zu werfen.
Wie bereits im Artikel "Was ist CBD" berichtet, ist Cannabidiol (CBD) eines der am stärksten auftretenden Cannabinoide der Hanfpflanze und kann bis zu 40% des Pflanzenextraktes ausmachen. Obwohl es keinerlei Auswirkungen auf die Wahrnehmung hat, ein "High" also somit ausbleibt, zeigt es eine entspannende, entzündungshemmende und entkrampfende Wirkung. Rechtlich ist zur Zeit in Deutschland jeglicher Anbau von Nutzhanf verboten, lediglich die Erteilung einer Ausnahmeregelung durch die Bundesregierung im Sinne einer Lizenzvergabe seitens der Cannabis Agentur, errichtet am Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), eröffnet eine Alternative. Diese Lizenz ist allerdings für Privatpersonen quasi gar nicht erhältlich und selbst industrielle und gewerbliche Anbieter müssen lange auf sie warten. Erteilt wird sie nur an bestimmte Betriebe wie landwirtschaftliche Unternehmen einer festgelegten Mindestgröße sowie im Rahmen der Beihilfegewährung durch EU-Verordnung 1307/2013.
Dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits am 19.11.2020 das Urteil gefällt hat, CBD nicht mehr als Suchtstoff einzustufen, ebenso wie die Betrachtung seitens der WHO als unbedenklich, ändern leider nichts an der generellen Kategorisierung von Cannabis als Betäubungsmittel. Demnach müssen sämtliche Erzeugnisse auch entsprechend von den zuständigen Behörden beurteilt werden, denn Anlage 1 des BtMG besagt, dass Cannabis "Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen" ist. Es gilt also als ebenso wenig verkehrsfähig wie auch Haschisch. Ausgenommen sind davon lediglich die Samen, wenn sie nicht zum illegalen Anbau dienen, sowie ganze Pflanzen und Teile dieser, sofern der Anbau mit EU-zertifiziertem Saatgut erfolgt und der THC-Gehalt von 0,3% nicht überschritten wird. Außerdem darf der Verkehr mit diesen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, um einen Missbrauch ausschließen zu können.
Die Befolgung dieser Gesetze birgt allerdings noch weitere Schwierigkeiten, als dass sie nur durch ständige Änderungen recht undurchsichtig wirken. Während die Einhaltung des THC-Gehalts mit zertifiziertem Saatgut durch Kontrollen seitens der Hersteller noch relativ einfach einzuhalten ist und weder für verarbeitete CBD-Produkte wie Öl oder Kapseln, noch für unverarbeitete wie Blüten Probleme bereitet, sieht es seitens der befolgten Zwecke schon anders aus. So wurde zwar schon im März 2021 durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass der gewerbliche Zweck bereits in der Abgabe an den Endkunden besteht, allerdings kann der Missbrauch offiziell bisher nur bei den verarbeiteten Produkten ausgeschlossen werden. So sind Blüten bisher, obwohl ein Missbrauch im Grunde nicht möglich ist, weiterhin illegal und weitere gesetzliche Bestimmungen wie Verkehrsfähigkeit, Arzneimitteleinstufung und THC-Gehalt in Lebensmitteln könnten den gesamten Verhalt nochmals verkomplizieren.
Dennoch sind CBD-Blüten bereits in manchen Shops erhältlich und die Verkäufer versuchen sich durch den Verkauf limitierter Mengen vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu schützen. Diese bleibt zwar auch in der Tat meist aus, ein Blick in das deutschsprachige Nachbarland zeigt aber, dass ein anderer Umgang, mit CBD insgesamt aber auch mit den Blüten, möglich ist. In Österreich ist beispielsweise der Anbau von CBD-Hanf auch für Privatpersonen legal, sofern die Gewinnung von Suchtmitteln ausgeschlossen ist. Generell ist der Anbau jeglicher Sorten von Hanfpflanzen erlaubt, sofern diese noch nicht blühen, und sie dürfen sogar als Stecklinge verkauft werden. Erst ab der Blüte spielt dann der maximale THC-Gehalt von 0,3% eine Rolle. Weder das österreichische Suchtmittelgesetz (SMG) noch das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz führen CBD als Suchtmittel auf und daher dürfen die Produkte legal gekauft, besessen und konsumiert werden, wobei der Verkauf von Blüten, Ölen und Harzen an Personen ab 18 Jahren freigegeben ist. Dabei dürfen diese lediglich nicht als Rauchwaren angeboten und beworben werden. Probleme entstehen für die Hersteller und Verkäufer allerdings durch die Novel Food Verordnung, aufgrund derer die Produkte aktuell ebenfalls nicht als Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel gehandelt werden dürfen. Ausnahme bilden hier zum Beispiel Tees, da diese als gewöhnliche Lebensmittel eingestuft werden.