Cannabis und Militärdienst: Warum für Soldaten der Bundeswehr weiterhin ein Komplettverbot gilt
Seit dem 1. April 2024 ist der Konsum und Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene in Deutschland unter bestimmten Auflagen durch das Cannabisgesetz (CanG) legalisiert. Was jedoch für Zivilpersonen im privaten Rahmen gilt, lässt sich keineswegs eins zu eins auf die Streitkräfte übertragen. Innerhalb und außerhalb militärischer Liegenschaften behalten die bisherigen Verbote von Cannabis für Angehörige der Bundeswehr bis auf Weiteres ihre volle Gültigkeit.
Der Erlass vom August 2024: Klares Nein für Soldatinnen und Soldaten
Eine umfassende juristische und dienstliche Überprüfung brachte im Sommer 2024 Klarheit: Generalleutnant Kai Rohrschneider unterzeichnete am 1. August 2024 eine Anweisung, die das Cannobisverbot für alle Soldatinnen und Soldaten lückenlos bestätigt. Das bedeutet: Auch außer Dienst, im Urlaub und im privaten Umfeld bleibt der Konsum von THC-haltigen Produkten für Soldaten verboten – ungeachtet der zivilrechtlichen Entkriminalisierung. Das Verbot stützt sich im Kern auf die Zentrale Dienstvorschrift A-2160/6 (Abschnitt 1.29: „Missbrauch von Betäubungsmitteln“).
Dienstvorschriften, Schlagkraft und der Mythos der „Flashbacks“
In der offiziellen Begründung verweist das Bundesministerium der Verteidigung darauf, dass es auch nach dem Abklingen eines akuten Cannabis-Rausches zu psychoaktiven Nachwirkungen oder Beeinträchtigungen der Handlungsfähigkeit kommen könne. Daraus entstünden unabwägbare Gefahren für Leib und Leben der Truppe, die militärische Ordnung sowie die ständige Einsatzbereitschaft.
Aus wissenschaftlicher und moderner pharmakologischer Sicht ist das Argument historisch gewachsener „Flashbacks“ zwar umstritten, doch der Kern der Bedenken liegt im Abbauverhalten von THC: Da Tetrahydrocannabinol fettlöslich ist und im Körper zeitlich unterschiedlich abgebaut wird, lässt sich die exakte psychoaktive Nüchternheit im Dienst im Vergleich zu Alkohol schwerer messen. Da Soldaten Dienst an der Waffe leisten und Verantwortung für hochkomplexes Gerät tragen, wird eine kompromisslose Nüchternheit gefordert.
Zwei-Klassen-Regelung: Unterschied zwischen Soldaten und Zivilbeschäftigten
Interessant ist die Differenzierung innerhalb der Bundeswehrverwaltung:
Für Soldatinnen und Soldaten: Gilt ein absolutes Konsumverbot (24/7), da sie dem Soldatengesetz (SG) und der Wehrdisziplinarordnung unterliegen. Ein Verstoß kann schwerwiegende disziplinarrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung nach sich ziehen.
Für Zivilbeschäftigte der Bundeswehr: Für Angestellte und Beamte im Zivilstatus gilt das strikte Verbot in der Freizeit grundsätzlich nicht. Für sie greifen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen: Der Konsum in der Freizeit ist legal, solange die Arbeitsleistung und Arbeitssicherheit während der Arbeitszeit unbeeinträchtigt bleiben.
Dienst an der Waffe erfordert klare Grenzen
Wer sich für den Dienst in den Streitkräften entscheidet, geht ein besonderes Treue- und Pflichtverhältnis ein. Ähnlich wie im Straßenverkehr – wo Grenzwerte für die Teilnahme am Verkehr eine zentrale Rolle spielen – verlangt der Militärdienst eine zweifelsfreie Dienstfähigkeit. Solange es keine verlässlichen Schnelltests gibt, die zwischen abgelagerten Abbauprodukten (THC-COOH) und einer tatsächlichen psychoaktiven Akut-Beeinträchtigung differenzieren, bleibt der Bundeswehr nur der Weg des vollständigen Verbots für ihr militärisches Personal.
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