Verkehrswacht fordert strengere Regeln für Cannabis im Strassenverkehr

Die Jahreshauptversammlung der Deutschen Verkehrswacht fand vor wenigen Tagen statt. Dabei stand das Thema Cannabis im Mittelpunkt. Es wurde Verschärfungen der derzeitigen Regelungen vorgeschlagen und gefordert, dass der Bund diese umsetzen müsse.
Ein wichtiger Punkt ist das Fahrradfahren, denn für Radfahrer wurde bisher kein THC-Grenzwert definiert. In dem Beschluss der Verkehrswacht heisst es nun:
Wer Cannabis konsumiert und Fahrrad fährt, soll künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen, um die aktive Verkehrsteilnahme unter maßgeblichem Einfluss von THC ahnden zu können. Ein entsprechender Grenzwert ist nach wissenschaftlichen Kriterien festzulegen.
In der Begründung dazu heisst es, dass sich der festgelegte THC-Grenzwert im StVG nur auf Kraftfahrzeuge bezieht und damit unter anderem das Fahrradfahren ausschließt.
Für Radfahrende gibt es also rechtlich keine THC-Grenze und damit auch keinen OWi-Tatbestand (Ordnungswidrigkeit). Eine Ahndung ist erst wieder nach dem Strafrecht möglich. Um dem Grundsatz „Wer kifft, fährt nicht“ im Sinne der Verkehrssicherheit zu folgen und ein Strafmaß unterhalb einer Straftat zu schaffen, ist ein OWi-Tatbestand auch für das Fahrrad sinnvoll, so die Verkehrswacht.
Das bedeutet aber auch, dass ein schon lange wieder nüchterner Mensch dennoch mit einer Strafe zu rechnen hat. Einfach weil, wie wir alle wissen, Cannabis im Körper weitaus länger verweilt und nachweisbar ist als Alkohol.
Ein anderer Punkt war der Mischkonsum. In Zukunft soll beim Überschreiten der 0,5 Promille-Grenze ein deutlich niedrigerer THC-Grenzwert gelten. Der Vorschlag der Verkehrswacht ist, diesen auf 1 ng/ml Blutserum zu senken. Ein Überschreiten soll dementsprechend ein höheres Bußgeld zur Folge haben.
Es besteht wieder das Problem, dass Cannabis im Körper auch Tage später noch nachweisbar ist, obwohl man längst wieder nüchtern ist. Es besteht also die Möglichkeit, vor einer Woche einen Joint geraucht zu haben und nun die 0,5 Promille knapp zu überschreiten. Dann würde man also wegen Mischkonsums belangt werden, obwohl faktisch keine Wirkungskombination vorliegt.
Bei Gefahrguttransporten soll auch ein Cannabis-Konsumverbot gelten. Nun, bei Transporten von Gefahrengut sollte man per se immer nüchtern sein. Aber auch hier gilt wie schon oben beschrieben: Cannabis kann sehr lange im Körper verweilen und nachweisbar sein.
Und gerade aufgrund dieser Tatsache wird die Frage nach Cannabis-Grenzwerten und Verkehrssicherheit in den nächsten Jahren garantiert noch für eine Menge Stress sorgen. Wahrlich keine einfache Aufgabe.
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