CBD ist nach der Europäischen Kommission nicht als Betäubungsmittel einzustufen

Frank Brandse
24 Aug 2021

Produzenten von Cannabis mit niedrigem THC-Gehalt können 2021 Europa als Exportmarkt auf ihrem Radar behalten, nachdem die Europäische Kommission von ihrer vorläufigen Bewertung abgerückt ist, dass CBD als Betäubungsmittel zu behandeln ist.


In einer Stellungnahme, die Ende letzten Jahres an die European Industrial Hemp Association geschickt wurde, erklärt die Kommission, dass aus Hanf gewonnenes Cannabidiol nicht als Betäubungsmittel einzuordnen ist und demgemäß als Lebensmittel gelten kann.

Diese Entscheidung bedeutet eine Erleichterung für die europäische Cannabisbranche, da die Hersteller von CBD-Lebensmitteln und -Ergänzungen nicht mehr mit der Aussicht auf ein generelles Verbot in den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union konfrontiert sind.

CBD war im Januar 2019 in den Novel-Food-Katalog der EU aufgenommen worden.

Eingehende Tests des Cannabisextrakts und Genehmigungen seitens der Behörden für Lebensmittelsicherheit sind seither erforderlich, bevor er in der EU als Lebensmittel vermarktet werden kann.

Die Europäische Kommission als Exekutive der EU vermeldete im Juli vergangenen Jahres, die Prüfung von Anträgen auf eine Vorabzulassung von CBD-Produkten sei gestoppt und entschieden worden, CBD müsse als Betäubungsmittel reguliert werden. Die Kommission stützt sich bei ihrer Bekanntmachung (Ende 2020) auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom November 2020, in dem fünf Richter erklärten, dass CBD, welches aus der gesamten Hanfpflanze gewonnen wird, kein Betäubungsmittel im Sinne des UN-Einheitsübereinkommens über Suchtstoffe von 1961 ist und daher dem Gesetz der Europäischen Union auf freien Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten unterliegt.

Hier ist die vollständige Stellungnahme der Kommission an die Antragsteller der Novel-Food-Zulassung:

"In Anbetracht der von den Antragstellern eingegangenen Stellungnahmen und des jüngsten Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/184 hat die Kommission ihre vorläufige Bewertung überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass Cannabidiol nicht als Droge im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 zu betrachten ist, da es keine psychotrope Wirkung hat. Infolgedessen kann Cannabidiol als Lebensmittel eingestuft werden, sofern auch die anderen Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllt sind."

 

Source: mjbizdaily.com

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Frank Brandse