High Noon vor dem Sozialgericht

21 May 2020

Apothekengras und ADHS: Wieso die Krankenkasse zahlen muss

Ich bin einer der wenigen in Deutschland, die Cannabisblüten als Medikament per Kassenrezept bekommen. Wie es dazu kam, will ich im Folgenden auf geraffte und knappe Weise erzählen.
Ich leide seit frühester Kindheit unter ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung). In meiner Jugendzeit war dieses Krankheitsbild jedoch annähernd unbekannt, Ärzte und Therapeuten waren ob des „Zappelphilipp-Syndroms“ schlichtweg ratlos. Irgendwann geriet ich als junger Mensch an Cannabis – und stellte fest, dass es meine Symptome eindämmte, zeitweise gar verschwinden ließ. Ich fühlte mich so, wie ich glaubte, dass die anderen, die „Normalen“, sich fühlen. Cannabis war damit für mich von Anbeginn ein Medikament. Während meiner Jugend war der Konsum von Marijuana oder Haschisch aber etwas höchst Anrüchiges. Deshalb war es ein schweres Los, Cannabis zu gebrauchen – auch wenn es die innere Unruhe verbesserte und meine Unfähigkeit abmilderte, mich zu fokussieren. Um das Jahr 2008 hörte ich zum ersten Mal, dass einer Multiple-Sklerose-Patientin eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von medizinischem Cannabis von der Bundesopiumstelle erteilt worden war. Weil in den Folgejahren immer mehr Patienten mit den unterschiedlichsten Leiden solche Erlaubnisse erhalten hatte, beschloss ich 2012, ebenfalls einen Antrag zu stellen. 2014 erhielt ich aufgrund der ADHS nach einem enormen bürokratischen Ritt meine Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von medizinischen Cannabisblüten, die ich mir allerdings selbst finanzieren musste. Als im März 2017 das Gesetz dergestalt angepasst wurde, dass von nun an jeder Arzt Cannabis als Medizin verordnen durfte, büßten die bis dahin gängigen Ausnahmegenehmigungen ihre Gültigkeit ein. Leider hatte der Gesetzgeber aber nicht definiert, welche Patienten Cannabis von der Krankenkasse erstattet bekommen müssen und welche nicht. Es stand lediglich geschrieben, dass „schwer kranke“ Menschen Cannabis auf einem Kassenrezept verschrieben bekommen dürfen. Was dies aber konkret bedeuten soll, wurde offengelassen. Im März 2017 stellte ich also den Antrag bei der Versicherung auf Kostenübernahme meiner Cannabisblüten aus der Apotheke. Das Resultat: eine Absage. Auf diese hatte ich die Gelegenheit, Widerspruch einzulegen, was ich natürlich tat. Wieder mit negativem Bescheid. Man muss wissen, dass dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherer (MDK) die Beurteilung obliegt, ob ein Patient Anspruch auf die Übernahme der Kosten seiner Medizin hat. In meinem Fall wurde nur nach Aktenlage entschieden. Weder wurde ich vom MDK telefonisch befragt, noch erhielt ich eine Einladung zum persönlichen Gespräch. Das Ergebnis: Wenig überraschend empfahl der MDK, meine Medizin nicht zu bezahlen. Begründung hierfür waren ältere Studien, die angeblich belegen, dass Cannabis bei ADHS nicht zielführend sei – ja sogar die Symptomatik verschlechtern könne. Das nahm mich Wunder, hatte ich doch aufgrund der ADHS von der Bundesopiumstelle – Deutschlands oberster Gesundheitsbehörde – meine Ausnahmeerlaubnis für Medizinalcannabis bekommen. Und jetzt behauptete der MDK, dies sei eine Fehlentscheidung gewesen? Dabei waren die Formalien, die dem Erhalt der Ausnahmegenehmigung vorausgingen, alles andere als läppisch. Ich musste Arztberichte, Befunde und Empfehlungen herbeischaffen sowie einen behandelnden Arzt finden, der die Cannabistherapie begleitet. Diesen fand ich im Cannabis-Spezialisten Franjo Grotenhermen. Doch sollte mir das alles in vorliegendem Fall nichts nützen,  die ehemals besessene Ausnahmeerlaubnis schien plötzlich wertlos. Nach einem weiteren erfolglosen Widerspruch gegen die abermalige Absage und gefühlt zahllosen Anrufen bei der Kasse, die alle unbefriedigend endeten, reichte ich Klage beim Sozialgericht ein. Dafür braucht man weder einen Anwalt, noch kostet den Kläger das Verfahren etwas. Nur ein wenig formulieren und sich ausdrücken sollte man können. Und die passenden Argumente zur Hand haben. Mein Argument gegen die von der Kasse gebetsmühlenartig vorgeschlagene Standardmedikation bei ADHS – Ritalin, Dexamphetamin und Co. –  war eine 2008 erlittene schwere und fast tödlich verlaufene Herzerkrankung, die eine tägliche höher dosierte Einnahme von Stimulanzien bis heute verbietet und überdies auch ein Grund für die Bundesopiumstelle gewesen war, mir die Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Zweieinhalb Jahre dauerte der Schriftwechsel zwischen dem Sozialgericht, dem Krankenversicherer und mir. Immer wieder brachte ich hervor, dass Cannabis meine Symptome verbessert, Stimulanzien hingegen die Situation verschlimmern. Ein vom Gericht angefordertes fachpsychiatrisches Gutachten bestätigte endlich meine Einlassungen zu hundert Prozent. Schließlich formulierte die Richterin einen Vergleich. Die Kasse solle die Medizin vorerst für anderthalb Jahre bezahlen, wenn ich mich sowohl einer fachpsychiatrischen Begleitung wie auch einer Richtlinienpsychotherapie unterzöge. Danach sei die Empfehlung des Therapeuten ausschlaggebend. Das Gericht betonte dabei, dass es sich bei mir wegen der kardialen Vorgeschichte um eine Einzelfallentscheidung, nicht aber um einen Präzedenzfall handele. Dies schien mir aber der Befürchtung geschuldet, dass auf Grundlage dieses Vergleichs weitere, von ADHS betroffene Patienten Klage einreichen könnten. Meiner Ansicht nach ist dies auch der Fall, denn wäre Cannabismedizin bei ADHS grundsätzlich nicht tauglich – wie hätte das Gericht diesen Vergleich dann vorschlagen können? Fakt ist: Wer als ADHS-Patient mit Cannabis Linderung seiner Symptome erfährt, sollte sich im Fall einer Ablehnung der Kostenzusage gegen seine Krankenkasse durchzusetzen versuchen. Mein Fall (Aktenzeichen S 5 KR 503/17) zeigt, dass es sich lohnen kann.