Mit Cannabismedizin Auto fahren?
Bundestag: Cannabispatienten dürfen grundsätzlich Auto fahren
Auch wer Cannabis als Medizin zu sich nimmt, darf grundsätzlich Auto fahren oder anderweitig am Straßenverkehr teilnehmen. Das verkündete der Deutsche Bundestag jetzt auf Frage der Fraktion Die Linke (18/11485). Auch bei Cannabis als Medizin verhält es sich nicht anders als bei allen anderen psychotropen Medikamenten, zum Beispiel bei Opiaten, Opioiden, Benzodiazepinen, Antipsychotika, zahlreichen Antidepressiva und so weiter. Der Patient, der diese Medikation chronisch, also täglich zu sich nimmt, darf trotz der psychoaktiven Pharmaka ein Fahrzeug führen - jedoch natürlich nur dann, wenn kein akut berauschter Zustand vorherrscht. Wer also unter der Wirkung von psychotropen Medikamenten am Steuer Platz nimmt, ist vor Sanktionen und dem Führerscheinverlust nicht gefeit. Letztlich ist diese Regelung vollkommen vernünftig, denn eine wie auch immer berauschte Person ist grundsätzlich eine Gefahr für den Straßenverkehr und gehört schlichtweg nicht in die Fahrerkabine eines Fahrzeugs. Das sagt uns schon der normale Menschenverstand - eine politische Regelung kann da nicht anders aussehen. Das machte auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme klar: "Patienten drohe keine Sanktion gemäß dem Straßenverkehrsgesetz, "wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Eine Entziehung der Fahrerlaubnis sei jedoch bei missbräuchlicher Einnahme eines cannabishaltigen Medikaments möglich. Wie es in der Antwort weiter heißt, kann die Fahrtüchtigkeit auch in der Einstellungs- und Eingewöhnungsphase von cannabishaltigen Arzneimitteln beeinträchtigt sein. Für die derzeit rund 1.000 Cannabispatienten gelte die Ausnahmeklausel des Straßenverkehrsgesetzes. Zweck der Regelung sei, dass "durch die Medikation die grundsätzliche Fahrtüchtigkeit erst wieder hergestellt wird". Die Wirkung der Substanz als Therapeutikum unterscheide sich deutlich von der bei missbräuchlichem Konsum. Drogenkonsumenten wollten sich berauschen, Patienten nähmen solche Substanzen, um einem Leiden entgegenzuwirken" (Quelle). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch Urin- oder Blutproben bei Cannabispatienten nicht genauso gewertet werden können, wie bei Freizeitkonsumenten. Denn Cannabispatienten haben natürlich grundsätzlich THC-Abbauprodukte (THCOOH) im Körper. Ihnen aufgrund dieser Tatsache den Führerschein zu entziehen, auch wenn sie nicht unter der akuten Wirkung der Cannabinoide ein Fahrzeug führen, wäre per se eine unglaubliche Ungleichbehandlung der Menschen in diesem Staat. Hier geht es zur Website des Deutschen Bundestags und der Erklärung: https://www.bundestag.de/presse/hib/2017_04/-/502018
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