Bundesgerichtshof - CBD nicht grundsätzlich verboten

Soft Secrets
30 May 2021

Cannabidiol & Co. dürfen per se verkauft werden

Der Verkauf von Produkten auf Cannabidiol- bzw. Faserhanfbasis ist in Deutschland nicht grundsätzlich als ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu werten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 24. März 2021 entschieden.
Ursprünglich ging es in dem Gerichtsverfahren um die Betreiber eines Hanfladens in Braunschweig, die Tees und andere Zubereitungen aus EU-zertifiziertem Nutzhanf im Angebot hatten. Die zur Herstellung entsprechender Produkte verwendeten Cannabispflanzenteile wiesen geringe THC-Gehalte von 0,08 bis 0,33 % auf und wurden unter anderem in Form von Aufgusspräparaten (Hanftees) an Endkunden veräußert. Nach einem Besuch von der Polizei wurden die Shopinhaber angeklagt und vom Landgericht Braunschweig zu mehrmonatigen Haftstrafen, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt (Urteil vom 28. Januar 2020 – 4 KLs 804 Js 6499/18 (5/19)). Auch Nutzhanf könne, so das Argument, „zwar nicht beim Aufguss mit Wasser, jedenfalls aber nach Verarbeitung zu Gebäck einen Rausch hervorrufen“ (Urteil vom 24. März 2021 – 6 StR 240/20). Dagegen gingen die Angeklagten in Berufung, die schließlich Ende März vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Fall zurück an selbes. Aus der Begründung: „Der 6. Strafsenat hat das Urteil auf die Revision der Angeklagten aufgehoben, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch aufrechterhalten. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, der von den Angeklagten verkaufte Hanftee sei ein Betäubungsmittel“ (BGH, Nr. 066/2021). Es komme in der Rechtsprechung allerdings maßgeblich auf die Motivation der Verkäufer an, ob der Handel mit Produkten aus THC-armem Industriehanf eine Straftat nach dem BtMG darstelle. Dies sei erst gegeben, wenn ein Händler die Waren vorsätzlich zum Erwerb und zur Verwendung als Rauschmittel anbiete. So erklärt sich, weshalb explizite Hanfläden immer wieder Besuch von der Staatsgewalt bekommen, gewöhnliche Supermärkte und Drogerien aber unbehelligt dieselben Produkte in der Auslage feilbieten. Betreibern von Hanfläden wird hier also grundsätzlich illegales Handeln unterstellt. Pikanter Nebenschauplatz: Am selben Tag, an dem der BGH sein Urteil fällte und feststellte, dass der Verkauf von Hanftees und ähnlichen Waren nicht per se eine illegale Handlung sei, wurden die Geschäftsräume und Lagerhallen zweier miteinander kooperierender Unternehmen aus Steinheim (Nordrhein-Westfalen), die sich auf Hanfprodukte spezialisiert haben, von der Polizei leergeräumt und alle Waren konfisziert. Die Aktion wurde von einem Richter des Amtsgerichts Paderborn angeordnet, der ganz offensichtlich nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs warten wollte. Dabei handelte es sich bei den beschlagnahmten Artikeln unter anderem um Teigwaren, Süßigkeiten und kosmetische Produkte auf Nutzhanfbasis, die allesamt für die Zubereitung als Rauschmittel gänzlich ungeeignet und zudem offiziell für den Verkauf zugelassen sind. Wenige Stunden, nachdem die Beamten alle Produkte der Firmen auf zwei Lkw abtransportiert hatten, sprachen die Richter am BGH ihr Urteil – das wiederum „den Aktivitäten des Amtsgerichts Paderborn (…) einen Riegel vorgeschoben hätte“, wie einer der Firmen-Mitinhaber, Franjo Grotenhermen, am 25. März auf seiner Facebook-Seite schrieb. Der nun losgetretene Verwaltungsakt hätte von Anfang an vermieden werden können, wenn die zuständigen Juristen sich nur ein wenig in Geduld geübt hätten. Quelle: bundesgerichtshof.de
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