BGH hebt Hanftee-Urteil auf
Hanftee-Urteil des Landgerichts Braunschweig (Urteil vom 28. Januar 2020 – Az.: 4 KLs 804 Js 6499/18 (5/19)) wurde am 24. März 2021 vom Bundesgerichtshof (BGH) in Leipzig aufgehoben.
Gegen die Betreiber des Unternehmens Hanfbar aus Braunschweig wurde ein Strafverfahren angestrebt, weil sie Hanfblüten in Form von Tees (Aufguss-Material) verkauften. Diese Produkte gehören heutzutage auch in konventionellen Supermärkten zum Standardprogramm - nur, dass diese nicht von der Staatsgewalt schikaniert werden.
Den Unternehmern wurde vorgeworfen, dass sie Hanfprodukte an Endabnehmer veräußern, aus denen man im Zweifel berauschende Mittel gewinne könne (- MERKE: aus Faserhanf!). Das Landgericht Braunschweig verurteilte die Angeklagten auch zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen. Dagegen legten die Beschuldigten allerdings Einspruch ein und gingen in Revision.
Hanftee-Urteil
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Fall an dieses zurückverwiesen. Hier das Urteil im originalen Wortlaut:
Urteil vom 24. März 2021 – 6 StR 240/20
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen betrieben die Angeklagten in Braunschweig Ladenlokale, in denen sie – auch noch nach polizeilichen Durchsuchungen und Sicherstellungen – aus EU-zertifiziertem Nutzhanf gewonnene Cannabispflanzenteile mit geringen THC-Gehalten (0,08 % bis 0,33 %) als Hanftee an Endkonsumenten verkauften. Sachverständig beraten hat das Landgericht festgestellt, dass dieser zwar nicht beim Aufguss mit Wasser, jedenfalls aber nach Verarbeitung zu Gebäck einen Rausch hervorrufen kann.
Der 6. Strafsenat hat das Urteil auf die Revision der Angeklagten aufgehoben, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch aufrechterhalten. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, der von den Angeklagten verkaufte Hanftee sei ein Betäubungsmittel. Diese Betäubungsmitteleigenschaft misst sich an Position "Cannabis" in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz und der dort vorgesehenen Ausnahme zu Buchstabe b. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verbietet diese Ausnahmevorschrift zwar nicht grundsätzlich den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken. Jedoch muss ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung ausgeschlossen sein. Die Feststellung, dass dies bei dem von den Angeklagten vertriebenen Hanftee nicht der Fall war, wurde vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffen. Allerdings hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Vorsatz der Angeklagten auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasste.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führten unter anderem zur Aufhebung von Strafaussprüchen. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten seien einem schuldmindernden (vermeidbaren) Verbotsirrtum erlegen, beruht nicht für alle Taten auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Denn insbesondere nach den polizeilichen Durchsuchungen und Sicherstellungen lag für die Angeklagten die Möglichkeit einer Strafbarkeit ihres Handelns nahe. (Quelle)