Schweiz: Petition für Cannabis

25 Aug 2020

In der Schweiz kann derzeit eine Petition unterschrieben werden, die eine gesetzeskonforme Drogenpolitik von Frau Bundesrätin Karin Keller-Sutter fordert. Unter Leitung der Hauptpetentin Silvia Zwahlen sollen 100.000 Unterschriften gesammelt werden, um Artikel 19b Ziffer 1 und 2 Betmg politisch umzusetzen.

Ziffer 1 lautet: Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.

Artikel 19a, Ziff. 2. BetmG: In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. (Quelle: https://www.openpetition.eu/ch/petition/online/fuer-eine-gesetzeskonforme-drogenpolitik-art-19b-betmg-nicht-strafbar-soll-nicht-strafbar-sein).

Begründung

Die Begründung der Petition liest sich dann auch folgendermaßen:

Die Verfolgung findet immer noch statt, weil sich heute der Gesetzesartikel 19b BetmG nur in Bezug auf Hanf (Cannabis) im Kompetenzbereich der Polizei befindet. Bei allen anderen Substanzen befindet er sich noch im Kompetenzbereich des Staatsanwalts, wo er eine andere (verschärfende) Bedeutung hat.

Kompetenz der Polizei

Im Kompetenzbereich der Polizei bedeutet der Art. 19b BetmG eine gewisse Toleranz gegenüber dem Konsumenten. Die Konsumenten sind nicht das Ziel.

Es ist ein einfacher Sachverhalt: Wer einen Joint dreht oder etwas Marihuana einem Kollegen abgibt, damit dieser den Joint dreht, ist nicht strafbar.

Wer eine Spritze Heroin für den eigenen Konsum vorbereitet ist nicht strafbar.

Wer eine Linie Koks für den eigenen Konsum vorbereitet ist nicht strafbar.

Selbst wenn die Polizei solche Szenen beobachtet und es sich offensichtlich um Konsumenten handelt, muss sie keine Abklärungen treffen, woher die Betäubungsmittel stammen. Es muss nicht in die Privatsphäre eingegriffen werden (filzen/aussacken).

Der Konsum wird in einem gewissen Rahmen toleriert, solange er nicht öffentlich stattfindet.

Es wird kein Strafverfahren durchgeführt. Nicht strafbar heisst in diesem Fall nicht strafbar.

Die geringfügige Menge muss nicht eingezogen werden. (ebd.)

https://www.youtube.com/watch?v=QjfGWUGGERY

Onlineressourcen zum Mitmachen

Hier geht es direkt zur Onlinepetition.

Und hier kann eine Unterschriftenliste geladen werden.

Alle Papiere, die für die Petition von Relevanz sind, können hier in PDF-Form geladen werden.