Unrechtmäßig: Hausdurchsuchung wegen 241 Kilo Hasch

Soft Secrets
19 May 2017

Landgericht erkennt Hausdurchsuchung als unzulässig an

Obwohl ein Angeklagter wegen Handeltreibens mit 241 Kilogramm Haschisch zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde, erkannte das Landgericht Frankfurt am Main nach einem Widerspruch des Angeklagten an, dass die zu der Verhaftung des Mannes führende Hausdurchsuchung seiner Lagerhalle in Kelkheim nicht zulässig gewesen war. Zum Hintergrund: Der Beschuldigte hatte die Halle für die Lagerung und den Verkauf des Cannabismaterials zur Verfügung gestellt, was vor deutschem Recht als "Beihilfe zu unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln" gewertet wird. Die Polizei hatte die Lagerhalle des Angeklagten im September 2016 nach Eingang eines Hinweises durch einen unbekannten Informanten durchsucht, ohne zuvor einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss eingeholt zu haben. Das ist in Deutschland allerdings nicht erlaubt. Der Tipp des Hinweisgebers besagte lediglich, dass in der Lagerhalle große Mengen Betäubungsmittel gelagert seien. Die Polizeibeamten durchsuchten daher zunächst das Fahrzeug des Beschuldigten sowie den Mann selbst, konnten aber keine Drogen finden. Trotzdem wollten sie dessen Halle auch noch einmal genauer unter die Lupe nehmen. Einer der Beamten setzte den Angeklagten unter Druck und betonte, dass er einer Durchsuchung zustimmen könne, andernfalls werde ein richterlicher Beschluss eingeholt. Der Beschuldigte willigte daraufhin eingeschüchtert ein. Aus diesem Grund erkannte das Landgericht Frankfurt die Durchsuchung als rechtswidrig und ließ folgerichtig die sichergestellten 241 Kilo Haschisch nicht als Beweismittel zu. Das nennt man im deutschen Juristenjargon ein "Beweisverwertungsverbot". So etwas kommt bei solchen Mengen an Drogen aber offensichtlich nicht all zu oft vor. Der Rechtsanwalt Detlef Burhoff betreibt einen Internetblog und wertet das Vorgehen des Landgerichts als beachtenswert: "Es fällt m.E. schon aus dem Rahmen, dass die Strafkammer, wie es in der Praxis sonst leider häufig der Fall ist, sich von den 241 kg Haschisch nicht verführen lässt und die Durchsuchung eben nicht als (noch) zulässig ansieht oder ein Beweisverwertungsverbot verneint." (Quelle: http://blog.burhoff.de/2017/05/43208/) Burhoff findet gar, dass es "mehr von solchen Entscheidungen standhafter Kammern" geben müsste (ebd.). Er erläutert in seinem Blog die Begründung des Landgerichts:
"Beweisverwertungsverbot: Das Fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung führte hier nach Auffassung des LG auch zu einem Beweisverwertungsverbot. Das LG bejaht einen schwerwiegenden gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Es sei ganz bewusst ein gesamtes MEK zum Zwecke der Durchsuchung zu der Lagerhalle ausgesandt worden, ohne dass auch nur versucht wurde, an einem Werktag tagsüber zu dienstüblichen Zeiten eine richterliche Entscheidung zu erlangen oder wenigstens einen Staatsanwalt in diese Ermittlungsmaßnahmen einzubeziehen."
Lest den ganzen, höchst interessanten Artikel des Rechtsanwalts Detlef Burhoff auf http://blog.burhoff.de/2017/05/43208/ Ein weiterer Artikel zu dem Fall findet sich hier: https://ungereimtheiten.wordpress.com/2017/04/19/unzulaessige-durchsuchung/
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