Schweizer produziert illegales Pferdefutter aus Hanf

Soft Secrets
05 Dec 2017

Vor Gericht: Pferdefutter aus THC-armem Cannabis nicht erlaubt

Auch wenn in der Schweiz Cannabis mit einem THC-Gehalt von weniger als einem Prozent erlaubt ist und sogar in allen möglichen Läden (sogar in Supermärkten) zum Kauf angeboten wird, so gilt die Erlaubnis, kastriertes Cannabis zu verwenden, nicht für jede Geschäftsidee. Das musste jetzt ein "Pferdehanfbauer" aus dem Zürcher Oberland erleben, der vor das Bezirksgericht Meilen gezerrt worden war, um sich dort wegen der Herstellung von Pferdefutter aus Hanf zu verantworten. Das berichtete unter anderem der Schweizer Tagesanzeiger am 4. Dezember 2017. René Hammerbauer ist Landwirt, baut Hanf an und stellt daraus seit etwa vier Jahren Futter für Pferde her, das er unter anderem über seine Website veräußert. Auch Werbematerial in Form von Broschüren hat der 62 Jahre alte Landwirt unters Volk gebracht. Das sei, so das Schweizer Kompetenzzentrum für landwirtschaftliche Forschung Agroscope, jedoch nicht rechtens gewesen, weshalb Agroscope den Bauern angezeigt hatte. Dabei geht es gar nicht darum, dass Hammerbauer Cannabis an und für sich verwendet. Es fehle ihm, und das wurde ihm zum Vorwurf gemacht, eine Registrierung als Futtermittel-Hersteller. Überdies sei es in der Schweiz nicht erlaubt, Hanf als Futtermittel für Tiere zu produzieren. Nur deshalb musste der 62-Jährige vorm Bezirksgericht erscheinen und sich erklären. 1000 Franken pro Monat gab René Hammerbauer an, mit dem Pferdehanf verdienen - eines Unrechts sei er sich nicht bewusst gewesen, zumal er das Futter ausschließlich an solche Pferdehalter verkaufte, die die Tiere als Heimtiere halten. Und dies sei, so auch der Anwalt Hammerbauers, in der Schweiz nicht verboten. Der Tagesanzeiger erklärte: "Was jetzt verboten sei, die Abgabe von Pferdehanf an Nutztiere, sei ab dem 1. Januar 2018 erlaubt. Denn Mitte Oktober verabschiedete der Bundesrat das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2017, mit dem 20 Verordnungen angepasst werden, unter anderem auch der Anhang der Futtermittelbuch-Verordnung" (Quelle). Das Gericht verurteilte den Landwirt zu einer Geldbuße von 600 Franken, die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem soll er 19.000 Franken an die Staatskasse zahlen, wegen eines "unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils" (ebd.). Lest den Artikel des Tagesanzeigers auf https://mobile2.tagesanzeiger.ch/articles/5a24f2f8ab5c3760ec000001
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