Erster Deutscher darf offiziell growen!

Soft Secrets
18 May 2016

Nun ist es offiziell: Der erste deutsche Cannabispatient darf legal zuhause sein Cannabis anbauen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 6. April entschieden und verkündet (Aktenzeichen BVerwG 3 C 10.14). Ein 52 Jahre alter Kläger aus dem baden-württembergischen Mannheim, der seit 1985 an Multipler Sklerose (MS) erkrankt ist und deshalb eine Ausnahmeerlaubnis der deutschen Bundesopiumstelle zum Erwerb von medizinischem Cannabis aus der Apotheke besitzt, konnte sich in dritter Instanz endlich gerichtlich durchsetzen. Seit 1987 behandelt der Mann seine Erkrankung und Symptome mit Cannabis. 


Nun ist es offiziell: Der erste deutsche Cannabispatient darf legal zuhause sein Cannabis anbauen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 6. April entschieden und verkündet (Aktenzeichen BVerwG 3 C 10.14). Ein 52 Jahre alter Kläger aus dem baden-württembergischen Mannheim, der seit 1985 an Multipler Sklerose (MS) erkrankt ist und deshalb eine Ausnahmeerlaubnis der deutschen Bundesopiumstelle zum Erwerb von medizinischem Cannabis aus der Apotheke besitzt, konnte sich in dritter Instanz endlich gerichtlich durchsetzen. Seit 1987 behandelt der Mann seine Erkrankung und Symptome mit Cannabis. 

Nun ist es offiziell: Der erste deutsche Cannabispatient darf legal zuhause sein Cannabis anbauen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 6. April entschieden und verkündet (Aktenzeichen BVerwG 3 C 10.14). Ein 52 Jahre alter Kläger aus dem baden-württembergischen Mannheim, der seit 1985 an Multipler Sklerose (MS) erkrankt ist und deshalb eine Ausnahmeerlaubnis der deutschen Bundesopiumstelle zum Erwerb von medizinischem Cannabis aus der Apotheke besitzt, konnte sich in dritter Instanz endlich gerichtlich durchsetzen. Seit 1987 behandelt der Mann seine Erkrankung und Symptome mit Cannabis. 

Nachdem seine Anträge auf Heimproduktion seiner Medizin seit 2006 von der Bundesopiumstelle (einer Behörde innerhalb des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM) abgeschmettert und versagt worden waren, hatte sich der Patient zusammen mit seinem Rechtsanwalt entschieden, vor das Bundesverwaltungsgericht zu ziehen. Die medizinischen Cannabisblüten aus der Apotheke kann der schwer kranke Mann sich bei Preisen von 14 bis 25 Euro pro Gramm nicht leisten – außerdem beklagen deutsche Cannabispatienten immer wieder die immensen Lieferengpässe, die entstehen, wenn in den Niederlanden der Bestand an Medizinalhanf zur Neige geht. Der Status Quo: Medizinalhanf wird zurzeit lediglich in den Niederlanden von der Firma Bedrocan aus Amsterdam produziert und ausgeliefert. Allerdings erhalten Patienten aus dem angrenzenden Ausland, so auch aus Deutschland, nur die übrig gebliebenen Mengen an Cannabis, die in Holland nicht benötigt werden. Aufgrund dieser Regelung kommt es in Deutschland und anderswo ständig zu Engpässen in der Versorgung der Apotheken.

Damit ist die Belieferung von Medizinalcannabis an deutsche Patienten nicht regelmäßig sichergestellt und ein Heimanbau entsprechend das Mittel der Wahl – auch unter finanziellen Gesichtspunkten betrachtet. Genau dafür kämpft der Mannheimer seit über fünfzehn Jahren. Jetzt erteilte das Gericht dem 52-Jährigen die dafür benötigte Erlaubnis bzw. verpflichtete mit seinem Urteil die Bundesopiumstelle, dem Mann den Anbau nun zu genehmigen, „weil das Betäubungsmittel für seine medizinische Versorgung notwendig ist und ihm keine gleich wirksame und erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung steht“ (Zitat aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, nachzulesen auf www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=26).

Der 52 Jahre alte Patient, der vor Gericht als Kläger gegen das BfArM auftrat, ist alles andere als ein Krimineller, der Hanfblüten zum Zwecke der persönliche Bereicherung produziert. Im Gegenteil: Aufgrund seiner unheilbaren und schwerwiegenden Krankheit ist er ohnehin schon mehr als gehandicapt und sieht sich darüber hinaus seit Jahren als Verbrecher stigmatisiert, obgleich er nichts weiter erreichen möchte, als die Linderung der Symptome, die mit seiner Multiplen Sklerose einhergehen. Daher hat das Gericht aufgrund der durch das deutsche Grundgesetz verankerten „Achtung vor der körperlichen Unversehrtheit“ (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) erklärt und entschieden: „Vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes und Anbaus von Betäubungsmitteln ist er zuletzt im Januar 2005 freigesprochen worden. Das Strafgericht sah sein Handeln als gerechtfertigt an, weil ihm keine Therapiealternative zur Verfügung stehe. Den seit Mai 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Anbau von Cannabis zur medizinischen Selbstversorgung lehnte das BfArM mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 und Widerspruchsbescheid vom 10. August 2010 ab. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.“

Die Bundesopiumstelle hat nach dem Urteil das Recht, die Ausnahmeerlaubnis zum Growing mit verschiedenen Auflagen zu versehen, um einen Missbrauch der produzierten Cannabisblüten zu unterbinden. Das können zum Beispiel Sicherheitsmaßnahmen sein, die ergriffen werden müssen, um Unbefugten den Zugiff auf die Plantage und fertige Medizin zu verwehren.

Das Urteil ist ein Präzendenzurteil, das auch künftig weitere Gerichtsurteile nach sich ziehen wird. Der Cannabismedizin-Experte und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM), Dr. med. Franjo Grotenhermen, hat bereits all seinen Cannabispatienten empfohlen, ebenfalls Anträge auf Eigenanbau bei der Bundesopiumstelle einzureichen. Ein entsprechender Musterantrag, in den nur noch die persönlichen Daten eingegeben werden müssen, ist auf der Internetseite der ACM zum Download bereitgestellt: www.cannabis-med.org

Quelle: www.bverwg.de

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